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Spenglerei Helmut Kamm
Benkener Weg 9
87629 Füssen
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Telefax: +49(0)8363/926809
E-Mail: info@spenglerei-kamm.de
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Gaby Kamm
Benkener Weg 9
87629 Füssen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
der Spenglerei Helmut Kamm
Gliederung:
- Allgemeine Gültigkeit der AGB
- Definitionen (allgemein)
- Regelung werkvertragliche Leistung (allgemein)
- Regelung werkvertragliche Leistungen (besondere – Gewerke bezogen)
- Regelung Baustellenablauf
- Regelungen für den Verkauf
- Allgemeine Regelungen
- Regelungen für Nichtverbraucher
AGB
- Allgemeine
Geschäftsbedingungen: Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden
Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und
beinhaltet keine Wertung. AGB des AG wird ausdrücklich
widersprochen.
- Definitionen: Wir verwenden bestimmte fachliche Ausdrücke. Damit Klarheit
besteht, was diese Ausdrücke bedeuten, werden diese wie folgt festgelegt.
- Einheitspreis: Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer, in dem
Leistungsverzeichnis (2.2.) beschriebenen, Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten
Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß (2.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch
die Vergütung in der Schlussrechnung (2.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
- Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch
den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
- Regie: Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund
vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten. Diese Regieberichte sind
dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter binnen 10 Werktagen, in der die Leistung erbracht wurde zu übermitteln. Eine Bereitstellung zum Download entspricht einer
Übermittlung. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder übergeben.
Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN
unterzeichnet, zurückgibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten
unterrichten.
- Aufmaß: Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen
zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (2.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die
Schlussrechnung (2.9.). Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt oder nach den Regeln der Technik,
das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (2.10.) bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten, zu erstellen. Soweit für das
Gewerk (2.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis
(2.2.).
- Zusatzleistungen: Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des
Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen
auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige
Zusatzleistungen.
- Mengenänderungen: Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich
ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen.
Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
- Abnahme: Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass
diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der
Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (2.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können.
Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist eine vertragliche Pflicht und kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk (2.10.) wesentliche Mängel aufweist und keine
Erfüllungstauglichkeit aufweist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das
Gewerk (2.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der
Schlussrechnung oder Rechnung hinweist. Teilabnahmen sind zulässig und bewirken zumindest einen Gefahrenübergang.
- Abschlagsrechnung: Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung,
um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
- Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der
Bauleistung auf Basis des Aufmasses (2.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher
ergangenen Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.
- Gewerk: Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer
bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
- Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.), oder
Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die
Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen
Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
- Sicherheitsleistung: Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die
Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag
eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.
- Zwischenabrechnungen: Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen
Aufmaß versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen, später nach Vorlage der Schlussrechnung, ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung
abschließend begründet und belegt werden kann.
- Pauschalpreise: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser
ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung zugrunde lag zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder
Mehrkosten, die durch eine Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem
Einzelwert der Änderung anzupassen.
- Regelungen für
werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung
zu erbringen haben.
- Widersprüche: Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht
die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen/ DIN und Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorlagen.
- Vergütung: Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die
Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnendem Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die
Massen (2.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (2.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das
Aufmaß (2.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (2.5.) und/ oder Leistungsänderungen (2.6.)
sein. Weichen die festgestellten Massen (2.4.) um mehr als 10% von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis
ab, so sind bei einer Abweichung der Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (2.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise (2.1.) um den hälftigen
Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten, um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu erhöhen.
- Leistungsänderungen (2.6.) und Zusatzleistungen (2.5.): Leistungsänderungen
und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich in der
Schlussrechnung berechnet.
- Wasser und Strom
und Baustellen WC: Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und für das Baustellen WC/ die Baustellen WCs trägt der
AG. Sie sind nicht in die Preise einkalkuliert.
- Zahlungen: Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig.Der
Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) nach Aufgabe zur Post bzw. elektronischer Versendung als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (2.8.)
vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (2.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage (Werktage sind alle
Wochentage außer Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.
- Verjährung von
Mängelansprüchen: Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB
(Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.). Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind
durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die
Gewährleistung.
- Termine/Ausführungsfristen: Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in
seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie
entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie
für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
- Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für
die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im
Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.
- Aufwendungen für
Mängelbeseitigung: Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt
der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
- Eigenleistungen: Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt,
übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/ oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter
Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Lediglich
bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen
solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu vergüten.
- Eigene
Materiallieferung durch den AG: Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind
übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG. In Bezug auf durch
mangelhaftes Material entstandene Schäden, gilt die Regelung wie bei Eigenleistungen. Für den Einbau von bauseitig gestellten Materialien wird ein um 100% erhöhter Stundensatz angesetzt und dem AG gegenüber abgerechnet.
- Materiallieferung durch den AN: Soweit der AN dem AG Material liefert,
übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei
Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung
bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei
Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die
Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.
- Hinweispflichten: Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich
während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den
AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis in Textform gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgeben wurde. Der AG hat
die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, Lage von Elektro- und/ oder andere Versorgungsleitungen, behördliche Auflagen oder die Beschaffenheit der Wände und/ oder des Putzes.
- fehlende
Unterlagen: Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden
Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht. Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern
kann.
- Wartung/
Service: Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen, werden An- und
Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN nach Regie (2.3.) abgerechnet.
- Sonderanfertigungen: Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt und
wünscht der AG Änderungen, Umarbeitungen oder Neuanfertigung, ohne dass ein Mangel hierzu berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten zu vergüten. Im Falle einer freien Vertragskündigung
durch den AG, sind dem AN sämtliche Aufwendungen für die Sonderanfertigung zu erstatten.
- Teilkündigungen: wird der Vertrag ohne schuldhaften Anlass durch den AN durch
den AG teilweise gekündigt, ist der dafür veranschlagte Werklohn unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen durch den AG zu zahlen. Wahlweise kann der AN 30% pauschal der durch die Kündigung
weggefallenen Leistung verlangen.
- Versuche: wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist
der dadurch beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief. Bei Aufträgen über Instandsetzung und/ oder Reparatur handelt es sich um eine Dienst- und nicht um
eine Werkleistung.
- Regelungen für spezielle
werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich soweit wir eine
bauliche Leistung zu erbringen haben.
- Wartungsfugen/
Haarrisse: Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für
6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für
sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die
Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergänge und Fugen sind kein Mangel.
- Verschließen von
Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren/ Staubschutz: Soweit nicht ausdrücklich
vereinbart umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche
Durchführung des Auftrages notwendig sind. Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung
dar, soweit diese unvermeidbar sind. Finaler Wand-/ Deckenanstrich und/ oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen. Das Stellen von Staubschutzwänden durch den AN
ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Naturmaterialien: Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien
verwendet werden, gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen natürlich
und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein
bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel
dar.
- Holz, Flecken,
falsche Reinigung: bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige
Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen und Nutzungsbedingten Veränderung der
Farbe und/ oder Oberflächentextur keinen Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen
entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert sind, die durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden,
unterfallen nicht der Gewährleistung.
- Farbanstriche: Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des
AN auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu warten.
- Veränderung durch
Witterungseinflüsse: Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere
nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch
Veränderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen keinen
Mangel dar.
- Spenglerarbeiten: Spenglerarbeiten umfassen weder
die Planung noch die Gewährleistung für die Dampfdichtheit der Unterkonstruktion. Ebenfalls ist im Auftrag nicht die Überprüfung der Dachplanung umfasst. Für die Dichtigkeit von Durchbrüchen haften
wir nur, wenn die Durchbrüche von uns gemäß Leistungsverzeichnis erstellt und von uns verschlossen/ angedichtet wurden. Es besteht für den AN keine Pflicht Andichtungen durch andere Gewerke zu
überprüfen.
- Dacharbeiten: soweit der AN das Dach (Steil-
/ Flachdach etc.) nicht geplant hat, ist nicht Pflicht des AN die Planung auf Tauglichkeit, DIN-Konformität etc. zu überprüfen. Der AN übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für Planungsfehler,
keine Gewährleistung für Tauglichkeit und Planung. Der AN übernimmt auch keine Gewähr für Dachunterkonstruktionen, soweit diese nicht vom AN hergestellt wurden. Mögliche Farbunterschiede bei
Dachziegeln, Dachbahnen etc. stellen keinen Mangel dar.
- Regelungen
Baustellenablauf: nachfolgende Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Baustelle geordnet
ablaufen kann.
- Materialablageplatz: Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für
ausreichend Parkmöglichkeiten, Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der
dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet werden.
- Service und
Wartung: Unser Auftrag umfasst den Service und/ oder die Wartung der zu installierenden Anlage nur
dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Einsatz von
Maschinen: Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen sind wir nicht zum
Schadensersatz verpflichtet.
- Baureinigung: eine solche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich
vereinbart worden ist. Die Baustelle wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde „besenrein“ hinterlassen.
- Regelungen für den
Verkauf: Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.
- Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt so lange in
unserem Eigentum bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.
- Fälligkeit/
Zahlung: Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns
gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach
Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden
nachgefordert.
- Gewährleistung
für Kaufware: es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.
- Fliesen: Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus.
Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der Dicke, kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen werden. Leichte Abweichungen
liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen.
Insbesondere bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu kommen, dass die Fliese nicht 100% plan ist. Abweichungen davon (Schüsselung) stellen keinen Mangel dar,
soweit die Schüsselung nicht mehr als 100% der Fliesendicke beträgt oder Herstellungsbedingt unvermeidbar sind.
- Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den
Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder
farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch
vollständig zu bezahlen.
- Zwecktauglichkeit: Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom
Kunden gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw. vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur übernehmen, wenn der Kunde uns vor
Kauf über die geplante Verwendung informiert hat und wir die Geeignetheit in Textform zugesichert haben.
- Fleckenbildung: Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken,
insbesondere Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt mit Wasser vom Restwasser
zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen können.
- Nachbestellungen: Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere
Produkte nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Nachdem insbesondere bei Fliesen jede Charge anders
ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess bedingt.
- Allgemeine
Regelungen: dem Vertrag liegen folgende allgemeine Regelungen zugrunde.
- freibleibende
Angebote/ Vertragsschluss: Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere
Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben,
oder den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.
- Recht auf Preisanpassungen: Verändert
sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich
somit auch der Preis des Endproduktes verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch
Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die, durch die Preisänderung betroffenen, Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt
auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
- Kostenelementeklausel: Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in
Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgende Kostenelementeklausel: Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes
oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke, Lohnkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung
anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass
unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese
Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder verteuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.
- Haftung für Schäden: Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn
der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wir haften nur für den üblicherweise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 10% der Auftragssumme. Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Bei Vorsatz haften wir
unbeschränkt.
- keine
Gewährleistung für Fördermittel: Auch wenn der AN für den AG die Meldung von Daten zur
Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit
und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst. Die Einhaltung von Fristen ist alleinige Sache des AG; der AN ist nicht verpflichtet auf die Einhaltung der Frist
hinzuweisen.
- Salvatorische
Klausel: Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder
unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen
werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.
- Textform: Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden
können, in Textform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
- VOB: Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in
unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B.
Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.
- Schlichtung: Bei Streitigkeiten müssen die Parteien, bevor ein Gericht
angerufen wird ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten „sobau“ durchführen. Die Schlichtungsordnung kann im Internet unter https://sobau.de/wp-content/uploads/2022/03/SOBAU-DownloadPDF-2022-03-16.pdf kostenlos heruntergeladen werden.
- gewerbliche Kunden/
Auftraggeber: Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende
Bestimmungen.
- Reduzierung der
Gewährleistung: Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch
die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.
- Untersuchungs-
und Rügepflicht: Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler,
Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des AG.
- Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der
Gerichtsstand des AN.
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